作者: Alfred Thyll
DOI: 10.1007/978-3-322-90523-9_8
关键词:
摘要: Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen “das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.” Ein Verein ist definiert als eine dauernde Verbindung einer groseren Anzahl von Personen, die, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung korperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen fuhrt auf wechselnden Mitgliedsbestand angelegt ist. Die Beschlussfassung Mitglieder erfolgt dem Mehrheitsprinzip tritt ausen den Mitgliedern gegenuber Einheit auf.1