作者: Jörg M. Fegert , Nina Spröber
DOI: 10.1007/978-3-642-19846-5_20
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摘要: »Vom langsamen Sterben des elterlichen Zuchtigungsrechts« betitelt Ludwig Salgo (2001) einen Beitrag in einem Band zur Gewalt sozialnahen Beziehungen. Er unterstreicht die relative Fortschrittlichkeit allgemeinen preusischen Landrechts von 1794, dem Teil-II § 86 festgestellt wird: »Die Aeltern sind berechtigt, Bildung der Kinder alle Gesundheit derselben unschadliche Zwangsmittel zu gebrauchen.« Ca. 100 Jahre spater wird ersten Fassung 1631 Abs. 2 BGB und 1896 festgestellt: »Der Vater kann kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag hat Vormundschaftsgericht ihn durch geeignete unterstutzen.« Zwar andert Gesetzgeber 1957 Formulierung leicht ab – anstelle Vaters treten Eltern aus Zuchtmitteln werden Masregeln doch bleibt gleiche Tenor erhalten.